Rechtsprechung: OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juli 2015 – 1 Ws 102/15
Strafprozessuale Arreste müssen bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zwingend aufgehoben werden
Wurde zur Rückgewinnungshilfe ein strafprozessualer dinglicher Arrest angeordnet und vollzogen, so muss dieser nicht zwangsläufig aufgehoben werden, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird. Das hat das OLG Hamm in einem Beschluss festgestellt. Der Fall befasst sich mit einer in der Praxis nicht ungewöhnlichen Konstellation: Ein zunächst wirtschaftlich erfolgreiches Unternehmen kommt den Anforderungen eines sich ändernden Marktes nicht nach. Die Geschäftsführung erkennt dies, zieht allerdings nicht die notwendigen Konsequenzen, passt nämlich beispielsweise die Produktpalette nicht den geänderten Marktverhältnissen an oder gibt einen verlustbringenden Geschäftszweig auf. Stattdessen manipulieren Geschäftsleitung und Buchhaltung die Bücher – zuweilen bei bewusstem Wegblicken der testierenden Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Häufig werden auch Kredite unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erschlichen, um dem Unternehmen ein kurzfristiges Überleben zu ermöglichen. Oder es wird, wie im hier besprochenen Fall, zum Zwecke des Eigennutzes eines Geschäftsführers die Übertragung oder Bezahlung vorhandener Werte manipuliert mit der Folge, dass sich diese oder die entsprechenden Gegenwerte nicht mehr bei der eigentlichen Unternehmung befinden, sondern nur noch zur Verfügung des Geschäftsführers stehen. Für das dann in die Insolvenz gehende Unternehmen sind sie daher vermeintlich verloren.
Erlangt die Staatsanwaltschaft von diesen Vorgängen Kenntnis, versucht sie im Wege der Rückgewinnungshilfe die entsprechenden Vermögenswerte zu sichern. Möglicherweise fällt aber daraufhin auch der Empfänger der Vermögenswerte in Insolvenz. In dieser Situation kann die Frage entstehen, was mit den gesicherten Vermögenswerten passiert. Denn hat kein Gläubiger rechtzeitig zivilprozessuale Entscheidungen gegen den Empfänger der Vermögenswerte erwirkt, ist es auf Grund des Insolvenzrechts an sich ausgeschlossen, dass die im Wege der Rückgewinnungshilfe erworbenen Vermögenswerte noch unmittelbar an zivilrechtliche Gläubiger ausgekehrt werden können. Diese können sich, wenn der Empfänger in Insolvenz gerät, nicht mehr des zivilprozessualen Instrumentariums bedienen, um ihre Rechte zu sichern und durchzusetzen. Dies bedeutet aber auch, dass die Sicherung der Vermögenswerte durch die Staatsanwaltschaft im Wege der Rückgewinnungshilfe vergebens war, denn diese kann ja gemäß Strafprozessordnung letztlich nur Erfolg haben, wenn ein Gläubiger zivilprozessual vorgeht.
Ist in dieser Situation also die Sicherungsmaßnahme der Staatsanwaltschaft aufzuheben? Nein, hat das OLG Hamm im besprochenen Fall entschieden. Die Sicherungsmaßnahme bleibt bestehen, so das Gericht; es wäre ja durchaus möglich, dass das Insolvenzverfahren beendet wird und ein etwaig nicht verteilter Anteil der verschobenen Vermögenswerte an den Täter zurückfließt – dies soll aber verhindert werden.
Neben dieser begrüßenswerten Klarstellung ist zudem darauf hinzuweisen, dass Fälle wie diese für Insolvenzverwalter auch aus Gründen Probleme aufwerfen, die im Urteil kaum angesprochen wurden, entsprechenden Fallkonstellationen aber regelmäßig zu Grunde liegen: Wie kann ein Insolvenzverwalter überhaupt die Überlegungen der Staatsanwaltschaft nachvollziehen, möglicherweise um deren Handlungen anzufechten oder überhaupt einen Überblick über das eigentliche Geschehen zu erlangen? Entscheidend ist hier erfahrungsgemäß eine enge Kooperation mit den Staatsanwaltschaften, aber durchaus auch die eigene gerichtsfeste Untersuchung von Sachverhalten, um die größtmögliche Mehrung der Masse zu erreichen. Diese Notwendigkeit wird auch durch die geplanten Änderungen des Rechts der Rückgewinnungshilfe nicht beseitigt.
Dr. Claas de Boer LL.M. (AUS)
Rechtsanwalt