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    Zusammenfassung Des Wesentlichen Inhalts  Des Insolvenzplans Der Creditshelf Aktiengesellschaft  Nach § 235 Absatz 3 InsO

    Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Insolvenzplans der creditshelf Aktiengesellschaft nach § 235 Absatz 3 InsO

    Insolvenzgericht:Amtsgericht Frankfurt am Main
    Aktenzeichen:810 IN 148/24 C
    Planvorleger:creditshelf Aktiengesellschaft
    Planverfasser:Rechtsanwalt Florian Stahl /
    Rechtsanwalt Dr. Hans Konrad Schenk
    Handelsregister:HRB 112087
    Insolvenzantrag vom:05.02.2024 (Eigenantrag)
    Sachverwalter:Dr. Robert Schiebe, SCHIEBE & COLLEGEN
    Verfahrenseröffnung:01.05.2024
    Stand des Insolvenzplans:Version vom 01.09.2025, vorgelegt am 03.09.2025
    In dem ersten Erörterungs- und Abstimmungstermin am 22.10.2025 von allen Gruppen einstimmig angenommen.

    In dem ersten Erörterungs- und Abstimmungstermin am 22.10.2025 von allen Gruppen einstimmig angenommen.

    A. Darstellender Teil

    I. Grundlagen

    Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden Teil und dem gestaltenden Teil (gemäß § 219 InsO).

    Ziel des Insolvenzplans ist die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger durch finanzwirtschaftliche Sanierung bei gleichzeitiger Erhaltung der Gesellschaft als Rechtsträger.

    Die zur Sanierung der creditshelf im Wege des Insolvenzplans erforderlichen finanziellen Mittel werden von einem Investor bereitgestellt, welcher durch den Insolvenzplan als neuer Alleinaktionär in die Gesellschaft eintritt.

    Durch die Durchführung des Insolvenzplanverfahrens werden die Insolvenzgläubiger besser gestellt als im Falle der Liquidation.

    Neben der besseren Gläubigerbefriedigung dient der Insolvenzplan insbesondere auch der zügigen Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

    II. Finanzierung des Insolvenzplans und Sanierung der creditshelf AG

    Die Finanzierung des Insolvenzplans und des laufenden Insolvenzverfahrens erfolgt durch Einzahlungen des Investors als neuer Gesellschafter in das Eigenkapital und durch sonstige Zahlungen.

    Zur Erfüllung aller seiner Verpflichtungen aus dem Insolvenzplan investiert der Investor insgesamt knapp EUR 110.000,00. Die dafür notwendigen Vereinbarungen sind bereits unter dem Vorbehalt der Bestätigung des vorliegenden Insolvenzplans abgeschlossen.

    Besonderheit des Insolvenzplans ist, dass durch ihn die Börsennotierung erhalten wird.

    III. Börsennotierung und Aktionäre

    Die Aktien der creditshelf sind in einer oder mehreren Globalurkunden unter der ISIN DE000A2LQUA5 und WKN A2LQUA („Globalurkunde“) verbrieft und bei der Clearstream Banking AG, Eschborn, („Clearstream“) in Girosammelverwahrung hinterlegt. Die Aktionäre der creditshelf halten Miteigentum an der Globalurkunde nach Bruchteilen. Die Aktien sind zum Handel im regulierten Markt im Segment General Standard der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen. Das Börsenkürzel lautet CSQ.

    Die Aktien der creditshelf werden von den folgenden Unternehmen gehalten

    DBR Investment GmbHMannheim15,66 %
    Hevella Capital GmbH & Co. KGaAPotsdam17,13 %
    LDT Investment GmbHMannheim17,14 %
    Obotritia Capital KGaAPotsdam9,09 %
    PVM Private Values Media AGFrankfurt am Main20,06 %
    Wahtari GmbHUsingen4,92 %
    Summe84,00 %

    Die verbleibenden 16,00 % befinden sich im Streubesitz (< 3,00 %, „Free-float“).

    Mehrheitsgesellschafter der DBR Investment GmbH ist Dr. Daniel Bartsch. Mehrheitsgesellschafter der LDT Investment ist Dr. Tim Thabe, beide bis Ende 2025 im Vorstand der creditshelf.

    Die Obotritia Capital KGaA („Obotritia“) ist Mehrheitsgesellschafterin der Hevella GmbH & Co. KGaA („Hevella“), sodass 26,22 % der Obotritia und ihrem Mehrheitsgesellschafter Rolf Elgeti zuzurechnen sind. Herr Elgeti war bis zum 11.01.2024 Vorsitzender des Aufsichtsrats.

    IV. Einzelheiten zur Gesellschaft; Geschäftstätigkeit und Insolvenzursachen

    Satzungsmäßiger Gegenstand des Unternehmens ist die Vermittlung von Darlehensverträgen, die Vermittlung von Anlegern zu deutschen Kreditinstituten oder Versicherungsgesellschaften, die Beratung und Analyse von Unternehmen, die Entwicklung von Informationstechnologien zur Gewinnung wirtschaftlicher Erkenntnisse über Kreditausfallwahrscheinlichkeiten und Informationsdienstleistungen sowie Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informationsdienstleistungen.

    Die Gesellschaft agierte bis zur Insolvenz als Vermittler zwischen den institutionellen Finanzierungspartnern und mittelständischen Kreditnehmern, die Firmenkredite zur Unternehmensfinanzierung, als Betriebsmittelkredit oder als Investitionskredit zur Projekt- oder Wachstumsfinanzierung aufnehmen.

    Besonderes Merkmal der Tätigkeit der Gesellschaft war der vergleichsweise hohe Anteil der digitalen Bearbeitung des Kreditprozesses mit besonderer Automatisierung. Die ständig wachsende Datenbank ermöglichte hierbei eine beschleunigte Bearbeitung des Kreditvergabeprozesses.

    Die creditshelf war zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung nicht mehr in der Lage, in ausreichendem Umfang neue Unternehmensfinanzierungen zu vermitteln.

    Zwischen Ende 2017 und Anfang 2022 konnte die creditshelf ihr Emissionsvolumen an vermittelten Unternehmensfinanzierungen noch von EUR 50 Mio. auf EUR 500 Mio. ausbauen und im Jahr 2022 erstmals ein positives EBITDA erreichen.

    Anfang 2021 erweiterte die creditshelf ihre Investorenbasis durch eine vertragliche Partnerschaft mit der Amsterdam Trade Bank N.V. („ATB“). ATB sollte als vorrangig besicherter Geldgeber (Senior Lender) bis zu EUR 90 Mio. zur Finanzierung der geschäftlichen Aktivitäten der creditshelf zur Verfügung stellen. Diese Finanzmittel waren abhängig davon, dass die Aktionärin Obotritia einen nachrangigen Anteil (Junior Lender) der vermittelten Darlehen in Höhe von EUR 22,5 Mio. beisteuert.

    Die im Jahr 1994 gegründete ATB gehörte seit 2001 zur russischen Alfa-Bank Gruppe. Im Zuge des Ukraine-Kriegs wurde die ATB am 22.04.2022 für insolvent erklärt. Der Insolvenzverwalter verkaufte den abgerufenen Teil der Senior-Fazilität in Höhe von EUR 72 Mio. an die niederländische Bank Brand New Day („BND“).
    Danach gelang es der creditshelf nicht, alternative Drittkapitalgeber zu finden. Zudem war die creditshelf nicht in der Lage, über ihre Aktionäre den notwendigen nachrangigen Junior-Anteil aufzubringen.

    Eine Neuvergabe von Krediten war lediglich noch in geringem Umfang aus den Mitteln bereits zurückgeführter Darlehen möglich.

    Die creditshelf versuchte zudem seit November 2022 mit Hilfe eines M&A Beraters, neue Investoren zu finden. Die Gespräche über einen Erwerb der Aktien der Großaktionäre und die Zuführung von Fremdkapital führten nicht zu einer Lösung. Die Börsennotierung mit den im Streubesitz befindlichen Aktien sowie der Erwerb der Aktien von den Aktionären Hevella und Obotritia waren wesentliche Hindernisse für eine Investorenlösung.

    Schließlich verliefen letzte Verhandlungen mit der Aktionärin Obotritia über die Erfüllung von Finanzierungsverpflichtungen unter dem Darlehensvertrag mit der Obotritia am 01.02.2024 ergebnislos. Infolgedessen wurde die Werthaltigkeit der Patronatserklärung der Obotritia als nicht mehr überwiegend wahrscheinlich eingestuft, woraufhin zunächst das Schutzschirmverfahren beantragt wurde und am 01.05.2024 die Insolvenzeröffnung in Eigenverwaltung erfolgte.

    Die creditshelf hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.05.2024 planmäßig am 06.05.2024 ihren Geschäftsbetrieb an die Teylor AG, Wallisellen, Schweiz, verkauft.

    V. Maßnahmen für die Realisierung des Insolvenzplans: Finanzierung und Gesellschaftsrecht

    Zur Finanzierung des Insolvenzplans sind die folgenden Maßnahmen notwendig:

    1. Der Investor zahlt einen Betrag in Höhe von EUR 20.000,00 in die Insolvenzmasse, die zur Befriedigung der Gläubiger der creditshelf zur Verfügung steht.
    2. Der Investor übernimmt für das Geschäftsjahr 2023 70 % der Kosten für die verbleibende Aufstellung und für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lage-berichts, des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie die Fertig-stellung des Jahresfinanzberichts durch von ihm beauftragte Berater und durch ei-ne auf seinen Vorschlag gerichtlich zur Abschlussprüferin bestellte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Der Investor übernimmt weiterhin 70 % der Kosten für die Aufstellung des Zwischenabschlusses und des Zwischenlageberichts sowie der Erstellung des Halbjahresfinanzberichts zum 30.06.2024.
    3. Der Investor übernimmt ferner die Kosten für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die Erstellung des Jahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2024 sowie die Kosten für die Aufstellung des Zwischenabschlusses und des Zwischenlageberichts sowie die Erstellung des Halbjahresfinanzberichts zum 30.06.2025.
    4. Der Investor übernimmt für das Geschäftsjahr 2024 die jährlichen Kosten für die Börsennotierung in Höhe von bis zu EUR 10.000,00. Für das Geschäftsjahr 2025 übernimmt der Investor die gesamten jährlichen Kosten der Börsennotierung.
    5. Der Investor erwirbt die Forderungen der creditshelf gegen die Obotritia Capital KGaA aus ihrer harten Patronatserklärung („Patronat“) gegen Zahlung eines Be-trags in Höhe von EUR 53.000,00 und einer Erlösbeteiligung aus der Forderungs-beitreibung in Höhe von 12,5 % des Nettoerlöses.

    Der Insolvenzplan sieht die Fortsetzung des Rechtsträgers der Schuldnerin creditshelf AG mit Wirkung zum Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens vor.

    1. Der Investor erwirbt im Ergebnis der im Insolvenzplan bezeichneten gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen sämtliche aktuell bestehenden 1.395.961 Aktien der Schuldnerin im Wege der Übertragung nach § 225a Abs. 3 InsO.
    2. Die Zulassung der Aktien der Schuldnerin zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Börsennotierung) bleibt erhalten.
    3. Die Firma der Schuldnerin wird mit rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans in eine Firmierung geändert, welche der Investor der Schuldnerin anlässlich der Erstellung des Insolvenzplans mitteilt.
    4. Der Sitz der Schuldnerin wird nach Durchführung der Barkapitalerhöhung an einen vom Investor bestimmten Ort verlegt.
    5. Es wird ein genehmigtes Kapital in vom Investor bestimmter Höhe geschaffen und das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.
    6. Der Vorstand der Schuldnerin wird abberufen oder legt zu spätestens diesem Zeitpunkt sein Amt nieder.
    7. Der Aufsichtsrat der Schuldnerin wird spätestens im Rahmen des Insolvenzplans mit Personen neu besetzt, welche der Investor der Schuldnerin anlässlich der Erstellung des Insolvenzplans mitteilt.
    8. Die Schuldnerin hat im Rahmen des Insolvenzplans einen Fortsetzungsbeschluss gefasst und die Fortführung der Schuldnerin zum Handelsregister angemeldet.

    VI. Befriedigung der Gläubiger, Planbestätigung und Inkrafttreten

    Mit Annahme des Insolvenzplans werden die Insolvenzgläubiger nicht schlechter gestellt als im Falle der Liquidation. Nachrangige Forderungen gelten gemäß § 225 Abs. 1 InsO grundsätzlich als erlassen. Die Wirkungen des Insolvenzplans treten mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses ein.

    VII. Planüberwachung, § 260 InsO

    Der Sachwalter überwacht gemäß § 260 Abs. 1 und Abs. 2 InsO die Erfüllung der Ansprüche, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen die Schuldnerin auf Auszahlung der Insolvenzquote sowie wegen der Erlösbeteiligung in Höhe von 12,5 % aus der Beitreibung der verkauften Forderung aus dem Patronat gegen die Obotritia zustehen.

    VIII. Gruppenbildung

    Bei der Feststellung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind gem. § 222 InsO Gruppen zu bilden, soweit Beteiligte mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind.

    Aus den Beteiligten mit gleicher Rechtsstellung können gemäß § 222 Abs. 1 InsO Gruppen gebildet werden, in denen Beteiligte mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst werden. Die Gruppen müssen sachgerecht voneinander abgegrenzt werden; die Kriterien für die Abgrenzung sind im Plan anzugeben.

    Da die nicht nachrangigen Gläubiger nicht vollständig befriedigt werden, können nachrangige Gläubiger keine Quote erhalten. Eine gesonderte Gruppe für nachrangige Insolvenzgläubiger braucht nicht gebildet zu werden, da deren Forderungen als erlassen gelten und damit keine von § 225 InsO abweichende Regelung vorgesehen ist.

    Die ehemaligen Arbeitnehmer der Schuldnerin sind mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt. Deshalb wird gemäß § 222 Abs. 3 InsO für sie eine besondere Gruppe gebildet.

    Der Insolvenzplan bezieht die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der an der Schuldnerin beteiligten Personen ein. Für die Aktionäre der Schuldnerin ist gemäß § 222 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 InsO eine gesonderte Gruppe zu bilden.

    Die Beteiligten dieses Insolvenzplans werden in folgende Gruppen eingeteilt:

    Gruppe 1: Nicht nachrangige Insolvenzgläubiger
    Gruppe 2: ehemalige Arbeitnehmer
    Gruppe 3: Anteilsinhaber

    Eine Gruppe für absonderungsberechtige Gläubiger ist nicht erforderlich.

    Der Investor finanziert durch Erfüllung seiner Investmentverpflichtung aus dem Vertrag zur Finanzierung des Insolvenzplans eine kurzfristig umzusetzende Quotenzahlung an die Gläubiger in Gruppe 1 und 2 in Höhe von 5,2 %.

    IX. Vergleich der Szenarien Abwicklung und Liquidation / Vergleichsrechnung

    Ein maßgebliches Ziel der Insolvenzordnung ist es, die Forderungen der betroffenen Gläubiger bestmöglich zu befriedigen. Der Insolvenzplan sieht vor, dass der Investor gegen die Zuzahlung in die Insolvenzmasse und seine Beteiligung an den Aufwendungen der Schuldnerin die verbleibende creditshelf übernimmt. Die creditshelf soll als börsennotierte Gesellschaft mit einem neuen Geschäftszweck und Unternehmensgegenstand fortgeführt werden.

    Durch den Insolvenzplan werden die Gläubiger deutlich besser gestellt, als sie ohne den Insolvenzplan bei einer Regelabwicklung stünden.

    Bei einer Stilllegung und Zerschlagung des Unternehmens können die Gläubiger der Creditshelf AG nicht mit einem besseren Ergebnis als bei der Annahme dieses Insolvenzplans rechnen. Da bei der Liquidation Masseverbindlichkeiten entstehen, reicht die nach Berücksichtigung der Verfahrenskosten verbleibende Insolvenzmasse nicht aus, um sämtliche Masseverbindlichkeiten abzudecken. Es tritt damit Masseunzulänglichkeit ein. Die Insolvenzgläubiger erhalten im Falle der Liquidation des Unternehmens keine Quote.

    Der vorliegende Insolvenzplan, der eine Quote von 5,2 % vorsieht, führt daher zu einer Besserstellung der Insolvenzgläubiger gegenüber dem voraussichtlichen Ergebnis des Insolvenzverfahrens ohne Insolvenzplan.

    Dies zeigt auch die Vergleichsrechnung:

    X. Antrag an die Gläubigergruppen:

    Antrag zur Abstimmung in den einzelnen Gläubigergruppen wird folgender
    Die Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen Creditshelf AG beschließen:
    Wir stimmen den Regelungen dieses Insolvenzplans zu.

    B. Gestaltender Teil

    I. Gruppenbildung

    Es werden gemäß § 222 InsO drei Gruppen gebildet:

    1. Gruppe 1: Nicht nachrangige Insolvenzgläubiger
      In die Gruppe 1 werden alle nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO eingruppiert. Erfasst werden in dieser Gruppe daher alle ungesicherten Forderungen und Ausfallforderungen.
    2. Gruppe 2: ehemalige Arbeitnehmer
      Die Gruppe 2 wird gemäß § 222 Abs. 3 InsO aus den ehemaligen Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin gebildet. Erfasst werden ungesicherte Forderungen auf Arbeitsentgelte und auf variable Vergütungen.
    3. Gruppe 3: Anteilsinhaber
      Die Gruppe 3 wird gemäß § 222 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 InsO aus den Aktionären der Schuldnerin als an der Schuldnerin beteiligte Personen gebildet.

    II. Planregelungen für die Gruppen

    Gruppe 1: Nicht nachrangige Insolvenzgläubiger
    Die Gläubiger der Gruppe 1 erhalten auf ihre festgestellten Forderungen eine Insolvenzquote von 5,2 %. Mit der quotalen Befriedigung der Gläubiger verzichten diese auf weitere Ansprüche und Forderungen gegen die Schuldnerin aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung. Die Schuldnerin nimmt diesen Verzicht hiermit an.

    Gruppe 2: ehemalige Arbeitnehmer
    Der Gläubiger der Gruppe 2 erhalten auf ihre festgestellten Forderungen eine Insolvenzquote von 5,2 %. Mit der quotalen Befriedigung der Gläubiger verzichten diese auf weitere Ansprüche und Forderungen gegen die Schuldnerin aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung und damit aus der Zeit vor dem 01.05.2024. Die Schuldnerin nimmt diesen Verzicht hiermit an.

    Gruppe 3: Anteilsinhaber
    Die Aktionäre der Schuldnerin stimmen den Regelungen des gestaltenden, insbesondere der in diesem Insolvenzplan vorgesehenen Fortsetzung der Gesellschaft und der Übertragung sämtlicher Aktien auf den Investor zu.

    III. Fälligkeit der Quotenzahlung

    Im Rahmen der Planüberwachung wird der Sachwalter als Planüberwacher die Auszahlung der Insolvenzplanquote von 5,2 % innerhalb von zwei (2) Monaten nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bewirken.

    IV. Gesellschaftsrechtliche Maßnahmen

    Gemäß § 225a Abs. 3 InsO kann in einem Insolvenzplan jede Regelung getroffen werden, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist. Es werden folgenden Regelungen („Gesellschaftsrechtliche Regelungen“) getroffen:

    Fortsetzung der Gesellschaft
    Die infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gemäß § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG aufgelöste Schuldnerin wird gemäß § 225a Abs. 3 InsO i.V.m. § 274 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AktG mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortgesetzt.

    Übertragung der Aktien an der creditshelf
    Die Aktien der Schuldnerin werden durch Abtretung der sämtlichen 1.395.961 nennwertlosen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit ISIN DE000A2LQUA5, WKN A2LQUA und Symbol CSQ der bisherigen Aktionäre der creditshelf mit allen zugehörigen Rechten und Pflichten von diesen auf den Investor

    PVM Private Values Media AG
    Hausener Weg 29
    60489 Frankfurt am Main
    Handelsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 86827

    durch Abtretung übertragen.

    Die PVM erwirbt diese Anteile von den bisherigen Aktionären der creditshelf durch Abtretung.

    Die Abtretungserklärung aller bisherigen Aktionäre der creditshelf wird im Rahmen des Insolvenzplans nach §§ 254, 254a Abs. 2 225a Abs. 3 InsO gesetzlich fingiert.

    Der Investor PVM hat gemäß § 230 Abs. 2 O InsO die Zustimmung zur Abtretung der Aktien an ihn bereits vorab erklärt. Die Abtretung wird (aufschiebende Bedingung) wirksam mit Rechtskraft des Insolvenzplans.

    Weitere gesellschaftsrechtliche Maßnahmen

    Daneben wird es eine Kapitalherabsetzung und anschließende Kapitalerhöhung geben.

    Der Unternehmensgegenstand gemäß Ziffer 2 der Satzung wird geändert.

    Es kommt zu Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts.

    Es wird eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie Schaffung eines bedingten Kapitals erteilt.

    V. Allgemeine Regelungen

    Die Wirkungen des Insolvenzplans treten mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Insolvenzgerichts – ein, soweit nichts Anderes geregelt ist.

    Mit Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplan treten die im gestaltenden Teil dieses Insolvenzplans festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten, auch für nicht angemeldete Insolvenzforderungen sowie der Schuldnerin unbekannte Forderungen, ein.

    Das Insolvenzgericht hebt das Insolvenzverfahren gemäß § 258 Abs. 1 InsO auf, nachdem kumulativ

    (a) die gerichtliche Bestätigung dieses Insolvenzplans rechtskräftig geworden ist,

    (b) die Gesellschaftsrechtlichen Regelungen umgesetzt und, soweit sie einer Eintragung ins Handelsregister bedürfen, im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt unter HRB 112087 eingetragen sind,

    (c) die Eintragung dem Sachwalter gegenüber durch entsprechende Eintragungsmitteilung nachgewiesen ist,

    (d) nach gerichtlicher Festsetzung die Kosten des Insolvenzverfahrens und Berichtigung der fälligen Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 258 Abs. 2 InsO,
    und

    (e) der Sachwalter dem Insolvenzgericht die Zahlung der Kosten des Insolvenzverfahrens und der fälligen Masseverbindlichkeiten bestätigt hat.

    Nachrangige Insolvenzforderungen gelten nach § 225 Abs. 1 InsO als erlassen.

    Abweichend von § 66 Abs. 1 Satz 1 InsO wird auf die Schlussrechnungslegung und die Schlussrechnungsprüfung verzichtet. Der Verzicht dient der Verfahrensbeschleunigung, weil die Verfahrensaufhebung nicht wegen der Schlussrechnungslegung verzögert wer-den soll.

    Eine Schlussrechnung und ein Schlussbericht sind nicht zu erstellen. Ein Schlusstermin findet nicht statt.

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