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    Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters

    Rechtsprechung: BVerfG – Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters ist verfassungsgemäß

    Am 12. Januar 2016 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass der in § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO geregelte Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters verfassungsgemäß ist (Az. 1 BvR 3102/13).

    Die Verfassungsbeschwerde einer Rechtsanwalts-GmbH, die aufgrund ihrer Eigenschaft als juristische Person nicht in die Vorauswahlliste eines Insolvenzgerichts aufgenommen worden war, hat das BVerfG mit der kürzlich veröffentlichten Entscheidung zurückgewiesen (vgl. Pressemitteilung Nr. 8/2016 vom 11.02.2016). Der Eingriff in die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da der Gesetzgeber mit der geordneten Durchführung des Insolvenzverfahrens, das neben der Durchsetzung privater Interessen auch die vom Staat geschuldete Justizgewähr verwirkliche, ein Rechtsgut von hohem Rang schütze. Er dürfe daher aus den Besonderheiten der intensiven insolvenzgerichtlichen Aufsicht über den Insolvenzverwalter die Notwendigkeit ableiten, dass nur eine natürliche Person mit diesem Amt betraut werden soll.

    Eine sachdienliche Durchführung und Erledigung des Insolvenzverfahrens hänge maßgeblich von der Befähigung und Zuverlässigkeit der konkreten natürlichen Person ab, die das Insolvenzgericht als vertrauenswürdig erachte und gemessen an dieser persönlichen Reputation wie nach der fachlichen Qualifikation laufend beaufsichtige. Vergleichbares persönliches und fachliches Vertrauen könne juristischen Personen nicht ohne Weiteres entgegengebracht werden, so das Gericht.

    Unter Beachtung der Einschätzungsprärogative, die ihm mit Blick auf die Erforderlichkeit der gesetzlichen Regelung zukomme, dürfe der Gesetzgeber davon ausgehen, dass es gegenüber dem Ausschluss juristischer Personen vom Insolvenzverwalteramt keine Alternative gibt, die gleiche Wirkungen verspricht, die Betroffenen aber weniger belastet. Hieran vermöge die Möglichkeit nichts zu ändern, bei der Bestellung einer juristischen Person gleichzeitig eine natürliche Person als – persönlich verantwortlichen – „ausübenden Verwalter“ zu benennen. Praktisch alleinige Effekt dieser Konstruktion wäre es, die Insolvenzverwaltergesellschaft auf einen Mechanismus zur Beschränkung der Haftung des „ausübenden Verwalters“ zu reduzieren. Zudem ließe sich nicht feststellen, dass diese Alternative weniger belastend wirke. Denn der „ausübende Verwalter“ träfe sämtliche Entscheidungen allein, während die juristische Person das uneingeschränkte Haftungsrisiko übernähme.

    Ergänzend verwies das Gericht darauf, dass juristische Personen auch unter der geltenden Gesetzeslage – jedenfalls faktisch – über einen Marktzugang verfügten, der ihnen eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit bei der Unterstützung von Insolvenzverwaltern ermögliche.

    Der Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter und die damit einhergehende Ungleichbehandlung gegenüber natürlichen Personen verstößt nach Auffassung des höchsten Gerichts auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Gründe, die den Eingriff in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin ermöglichten, rechtfertigten auch ihre Ungleichbehandlung gegenüber natürlichen Personen.

    Winfried Bongartz
    Rechtsanwalt

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