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    EuGH-Generalanwalt Erachtet SCHUFA-Scoring Als Unzulässiges „Profiling“

    EuGH-Generalanwalt erachtet SCHUFA-Scoring als unzulässiges „Profiling“

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) prüft drei Fälle, die sich auf die Datenpraxis der SCHUFA und die Dauer der Datenspeicherung beziehen. Zwei miteinander verknüpfte Fälle (Rechtssachen C-26/22 und C-64/22) konzentrieren sich auf Fragen zur Daten-sammlung und Speicherungsdauer. Im dritten Fall äußerte sich der Generalanwalt des EuGH zur Bonitätsbewertung und „Profiling“-Praktiken der SCHUFA.

    Die SCHUFA wurde gegründet, um den Informationsaustausch zwischen Unternehmen bezüglich des Zahlungsverhaltens ihrer Kunden zu ermöglichen und zu erleichtern. Dazu werden mathematisch-statistische Methoden zur Analyse dieser Daten verwendet und eine Risikobewertung für Kreditgeschäfte, das sogenannte Bonitätsscoring, erstellt. Das Scoring soll eine Vorhersage über das zukünftige Zahlungsverhalten einer Person treffen.

    Die Kontroverse um die SCHUFA begann mit der Klage einer deutschen Bürgerin, deren Kreditantrag aufgrund einer negativen Bewertung von der SCHUFA abgelehnt wurde. Die Klägerin versuchte, ihr Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend zu machen, um mehr Informationen darüber zu erhalten, wie ihre Daten von der SCHUFA verarbeitet wurden. Sie erhielt jedoch nur allgemeine Informationen über die Berechnung ihres Score-Wertes. Die SCHUFA argumentierte, dass detailliertere Informationen als Geschäftsgeheimnisse gelten und daher nicht offengelegt werden können.

    In dieser Angelegenheit sind die Vorschläge des Generalanwalts des EuGH, Priit Pikamäe, von besonderer Bedeutung. Sie bilden die rechtliche Meinung für das Gericht und könnten das abschließende Urteil beeinflussen. Pikamäe schlug vor, die Praxis der SCHUFA könnte als „automatisierte Entscheidungsfindung“ gemäß Artikel 22 der DSGVO betrachtet werden. Dieser Artikel zielt darauf ab, Menschen vor den potenziell unfairen Konsequenzen und Diskriminierungen zu schützen, die durch automatisierte Entscheidungs-prozesse ohne menschliche Überprüfung entstehen können.

    Obwohl die SCHUFA argumentiert, dass sie nur einen Score-Wert berechnet und die eigentliche Entscheidung über die Gewährung eines Kredits bei der Bank liegt, schlägt Pikamäe vor, dass, wenn der Score-Wert die Kredit-entscheidung de facto bestimmt, dies als eine Form der automatisierten Entscheidungsfindung betrachtet werden sollte. In diesem Fall sollten betroffene Personen ihr Auskunftsrecht geltend machen können, um zu verstehen, wie ihre Daten verarbeitet wurden und welche Faktoren zu ihrem spezifischen Score-Wert geführt haben.

    Darüber hinaus argumentiert der Generalanwalt, dass die SCHUFA in einem solchen Fall verpflichtet sein sollte, ausreichend detaillierte Erklärungen für die Berechnung des Score-Wertes bereitzustellen. Diese Erklärungen sollten alle berücksichtigten Faktoren und deren Gewichtung auf einer aggregierten Ebene enthalten, damit eine betroffene Person die automatisierte Entscheidung verstehen und anfechten kann.

    Kritische Auseinandersetzung des EuGH-Generalanwalts mit deutscher Scoring-Norm aus dem BDSG

    Ein weiterer wichtiger Aspekt dieses Falls betrifft die Analyse von Pikamäe von Artikel 31 des Bundesdaten-schutzgesetzes (BDSG), der ebenfalls Scoring und Bonitätsauskünfte behandelt. Dieser Paragraph erlaubt es Auskunfteien, personenbezogene Daten zu verarbeiten, um eine Risikobewertung zu erstellen, auch wenn die betroffene Person nicht explizit eingewilligt hat. Pikamäe argumentiert, dass dies eine breitere Anwendung hat als Artikel 22 der DSGVO und möglicherweise nicht unter die spezifische Öffnungsklausel von Artikel 22 Abs. 2 der DSGVO fällt.

    Nach gründlicher Prüfung konnte der Generalanwalt keine andere geeignete Öffnungsklausel in der DSGVO finden, die die Regelungen des § 31 BDSG zulässt. Daher kam er zu dem Schluss, dass diese Regelung gegen das Europarecht verstößt, da sie den wirtschaftlichen Interessen des Finanzsektors Vorrang vor dem Datenschutz einräumt.

    Das endgültige Urteil des EuGH, das voraussichtlich im Sommer fällt, könnte weitreichende Auswirkungen auf die Praktiken der SCHUFA und anderer Auskunfteien sowie auf die deutsche Gesetzgebung zum Scoring haben. In der Vergangenheit ist der EuGH häufig den Empfehlungen der Generalanwälte gefolgt, was darauf hindeutet, dass dies eine Stärkung der Rechte der betroffenen Personen gegenüber Auskunfteien wie der SCHUFA bedeuten könnte. Es bleibt abzuwarten, wie sich das Urteil auf die Transparenz und Praxis der SCHUFA auswirken wird. Im Lichte dieses Falles könnten auch die Datenpraktiken und Scoring-Modelle anderer ähnlicher Institutionen einer gründlichen Prüfung unterzogen werden.

    Christian Hensgen
    Rechtsanwalt

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