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    Ersatzpflicht des Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife – Verschärfung der Haftung

    Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 04.07.2017 2017 – II ZR 319/15

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 04.07.2017 (Az. II ZR 319/15) die Haftung für Geschäftsführer im Fall der Insolvenzreife einer GmbH deutlich verschärft und den Dissens der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zu der Frage aufgehoben, inwieweit Arbeits- und Dienstleistungen (Energieversorgung, Telekommunikation, Internet und Kabelfernsehen) die verwertbare Aktivmasse für die Gläubiger erhöhen.

    Tatbestand

    Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer englischen Limited mit Niederlassung in Deutschland (Schuldnerin). Der Beklagte war deren Director.

    Zwischen dem 14. September 2009 und dem 9. Dezember 2009 führte die Schuldnerin vom Geschäftskonto und aus der Barkasse u.a. Zahlungen an die Stadtwerke und an Angestellte für Gehälter aus. Nach Ansicht des Klägers handelte es sich hierbei um verbotswidrige Zahlungen gem. § 64 S. 1 GmbHG. Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben.

    Auf die Berufung des Beklagten wurde das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

    Entscheidungsgründe

    Die Revision des Klägers hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts unter Aufnahme eines Vorbehalts zugunsten des Beklagten.

    Nach der Rechtsprechung des BGH entfalle die Ersatzpflicht des Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihr ausgeglichen wird. In diesen Fällen liege zunächst eine zur Ersatzpflicht führende Zahlung im Sinne von § 64 S. 1 GmbHG vor.

    Die Gegenleistung, die die Gesellschaft für die Weggabe des Vermögensgegenstandes erhalten habe, sei damit im Rahmen des § 64 S. 2 GmbHG zu berücksichtigen. Durch den Ausgleich entfalle der aufgrund der Zahlung bestehende Anspruch gegen den Geschäftsführer.

    Da der die Erstattungspflicht auslösende Vorgang in der Schmälerung der Masse durch die einzelne Zahlung bestehe, sei nicht jeder beliebige weitere Massezufluss als Ausgleich dieser Masseschmälerung zu berücksichtigen. Vielmehr sei ein unmittelbarer wirtschaftlicher, nicht notwendig zeitlicher, Zusammenhang mit der Zahlung erforderlich, damit der Massezufluss der an und für sich erstattungspflichtigen Masseschmälerung zugeordnet werden könne. Die Regeln des Bargeschäfts nach § 142 InsO aF seien insoweit aber nicht entsprechend anwendbar, da die Ersatzpflicht des Geschäftsführers nach § 64 Satz 1 GmbHG und die Insolvenzanfechtung unterschiedliche Voraussetzungen hätten und unterschiedliche Zwecke verfolgten. So schütze das Anfechtungsrecht vor einer Gläubigerbenachteiligung durch die Verminderung der Aktivmasse und durch die Vermehrung der Schuldenmasse. Die Vorschrift diene daher dem Schutz des Geschäftsgegners. § 64 Satz 1 GmbHG schützte die Gläubiger zwar auch vor einer Benachteiligung durch eine Verminderung der Aktivmasse. Allerdings bezwecke § 64 GmbHG nicht einen Schutz des Geschäftsgegners, sondern der Gläubiger der insolvenzreifen Gesellschaft.

    Die Frage der Bewertung der Gegenleistung sei aufgrund der Insolvenzreife der Gesellschaft danach zu beurteilen, ob die Insolvenzgläubiger die Gegenleistung – nach Liquidationswerten – verwerten könnten, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt das Verfahren eröffnet wäre. Zahlungen von Gehältern für Energieversorgungs- und Telekommunikationsdienstleistungen und von Entgelt für Internet und Kabelfernsehen stehe regelmäßig kein ausgleichender Massezufluss gegenüber.

    Der Ausnahmefall, dass die Bezahlung der der Energieversorgungs- und Telekommunikationsdienstleistungen durch die Schuldnerin erforderlich war, um einen sofortigen Zusammenbruch eines auch in der Insolvenz sanierungsfähigen Unternehmens zu verhindern, und die Zahlung daher nach § 64 Satz 2 GmbHG zur Abwendung eines größeren Schadens für die Gläubiger entschuldigt wäre, sei nicht festgestellt und nicht ersichtlich.

     

    Incoronata Cruciano
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

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