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    Keine Regelung der Verwaltervergütung im Insolvenzplan

    Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 16.02.2017 – IX ZB 103/15

    Regelungen zur Festsetzung der Verwaltervergütung können nicht Inhalt eines Insolvenzplans sein. Das hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung klargestellt.

    In einem Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter auf Anregung der Hauptgläubiger am 08.12.2014 einen Insolvenzplan zur Abstimmung vorgelegt. In dem Insolvenzplan wurde unter anderem die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ausführlich dargestellt und darauf hingewiesen, dass die Festlegung der Vergütung im Rahmen eines Insolvenzplans als rechtlich zulässig angesehen wird.

    Der Insolvenzplan sah sodann vor, dass eine konkrete Vergütung für den Insolvenzverwalter beantragt werde. Die gerichtliche Bestätigung des Plans dürfe dabei nur unter der Bedingung erfolgen, dass die Vergütung entsprechend festgesetzt wird.

    Mit Beschluss vom 20.07.2015 setzte das Insolvenzgericht die Insolvenzverwaltervergütung dann wie vorgesehen fest und bestätigte mit Beschluss vom 21.07.2015 den Insolvenzplan, über den am 06.05.2015 abgestimmt worden war. Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht die Entscheidung des Insolvenzgerichts aufgehoben und die Bestätigung des Insolvenzplans versagt. Der Bundesgerichtshof hat die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde zugelassen.

    Der BGH hat unter anderem entschieden, dass Regelungen über die Festsetzungen der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht zu den Gegenständen gehören, die nach den gesetzlichen Bestimmungen Inhalt eines Insolvenzplanes sein können. Dies begründet er im Wesentlichen wie folgt:

    1. Insolvenzverwalter ist nicht Beteiligter des Insolvenzplanverfahrens
    Durch einen Insolvenzplan kann nur in die Rechte der in § 217 InsO genannten Gläubiger eingegriffen werden. Die Wirkungen eines Insolvenzplans treten dementsprechend auch nur gegenüber diesen Gläubigern ein (§§ 254, 254a InsO). Die Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters sind aber Masseverbindlichkeiten (§§ 53, 54 InsO), sodass der Insolvenzverwalter als Massegläubiger nicht Beteiligter des Planverfahrens sein kann.

    Hieran ändert auch die Regelung des § 210a InsO n.F. nichts, da der Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters trotz angezeigter Masseunzulänglichkeit vorrangig vor allen anderen Masseverbindlichkeiten zu bedienen ist, der Insolvenzverwalter also auch kein Beteiligter im Sinne des § 210a InsO ist.

    2. Die Vergütungsfestsetzung durch das Gericht hat Kontroll und Schutzfunktion
    Die Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters sind grundsätzlich zwingendes Recht. Eine Abweichung hiervon ist bereits wegen des Regelungszwecks der Vergütungsvorschriften ausgeschlossen.

    Der Insolvenzverwalter hat nämlich die Verfahrensabwicklung als sachkundige und unabhängige Person vorzunehmen. Die Regelungen über die Höhe und Festsetzung der Vergütung sollen diese Neutralität sicherstellen und verhindern, dass der Verwalter sich einseitig zur Wahrnehmung einzelner Interessen gegen Vergütung verpflichtet.

    Zudem sind dem Insolvenzverwalter hoheitliche Befugnisse verliehen, sodass das Insolvenzgericht auch im Hinblick auf die Vergütung des Insolvenzverwalters zur Überwachung und ggf. zum Einschreiten verpflichtet ist. So sollen die Interessen der Beteiligten vor einer überhöhten Vergütung ebenso geschützt werden wie die Interessen des Insolvenzverwalters vor einer zu niedrigen Vergütung.

    3. Die Vergütungsfestsetzung betrifft nicht die Verfahrensabwicklung i.S.d. § 217 InsO
    Auch aus der Regelung des § 217 InsO, wonach mit einem Insolvenzplan auch die Verfahrensabwicklung geregelt werden kann, ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Regelungszweck war nämlich nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich, die Zulässigkeit verfahrensleitender Insolvenzpläne zu bestätigen, also solcher Pläne, die nur Teilbereiche des Verfahrens regeln.

    4. Dispositionsbefugnis des Insolvenzverwalters
    Abschließend macht der Bundesgerichtshof deutlich, dass es dem Insolvenzverwalter freisteht, eine Erklärung nach § 230 Abs. 3 InsO abzugeben, wonach er sich verpflichtet, keine einen bestimmten Betrag übersteigende Vergütung zu verlangen. Eine solche Erklärung bindet nämlich nicht das Insolvenzgericht, sondern den Insolvenzverwalter, sodass eine freie Vergütungsfestsetzung – anhand des eingereichten Vergütungsantrages – noch möglich ist.

    Cornelia Wiesmeier
    Rechtsanwältin

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