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    Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit setzt mehr voraus als monatelanger Zahlungsrückstand

    Rechtsprechung | OLG Frankfurt, Urteil vom 1. August 2018 – 4 U 188/17

    1. Die Kenntnis von den Verbindlichkeiten gegenüber einem einzigen Gläubiger (dem Anfechtungsgegner selbst) genügt dann für die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit gem. § 133 Abs. 1 S. 2 InsO, wenn diese über einen längeren Zeitraum hinweg trotz intensiver Beitreibungsversuche ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden.
    2. Kennt der Anfechtungsgegner die drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, muss er bei einem unternehmerisch tätigen Schuldner grundsätzlich auch davon ausgehen, dass Zahlungen an ihn selbst andere Gläubiger benachteiligen.
    3. Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung.

    Sachverhalt
    Die Klägerin begehrt als Insolvenzverwalterin Rückgewähr von geleisteten Zahlungen an die Beklagte zwischen August 2012 und November 2013 wegen Insolvenzanfechtung.

    Die Schuldnerin betrieb einen Obst- und Gemüsehandel und war Mieterin in einem von der Beklagten betriebenen Großmarkt für Obst und Gemüse.
    Hinsichtlich des monatlich fälligen Mietzinses war der Lastschrifteinzug vereinbart. Die monatlichen Mietzinsforderungen zog die Beklagte vom Konto der Schuldnerin zwischen dem 27. August 2012 und dem 4. November 2013 ein. Vereinzelt nahm die Schuldnerin auch Überweisungen vor. Regelmäßig kam es zu Rücklastschriften.

    Ausweislich der Kontoauszüge des Geschäftskontos der Schuldnerin und dem jeweils angegebenen Verwendungszweck konnte der Mietzins für die Monate September 2012 bis Februar 2013 erfolgreich per Lastschrift bzw. Überweisung bezahlt werden, wenn auch verspätet. Der Lastschrifteinzug für die Mieten der Monate März und April 2013 scheiterte dagegen.

    Daraufhin schlossen die Schuldnerin und die Beklagte wegen der ausstehenden Mietzinsforderungen für die Monate März und April 2013 eine Teilzahlungsvereinbarung. Danach verpflichtete sich die Schuldnerin, die Forderung mittels dreier Teilzahlungen zu tilgen, die erfolgreich per Lastschrift eingezogen wurden, ohne dass es zu Rücklastschriften kam.
    Auch die Mieten für die darauffolgenden Monate Mai sowie Juni 2013 wurden erfolgreich per Lastschrift eingezogen.

    Dagegen wurden die Lastschriften hinsichtlich des Mietzinses der Monate Juli und August 2013 zurückgebucht. Auch der Einzug der Nebenkostenvorauszahlung i. H. v. € 702,10 scheiterte. Zwischen Juli 2013 und November 2013 hatten sich Rückstände angehäuft.

    Daraufhin einigten sich die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte Anfang November 2013 auf einen Ausgleich mittels wöchentlicher Ratenzahlungen. Nach der ersten Rate stellte die Schuldnerin ihre Zahlungen endgültig ein.

    Anmerkung
    Das Gericht wies die Klage weitestgehend ab. Zutreffend weist der Senat darauf hin, dass auch die Nichtbegleichung sog. betriebswesentlicher Verbindlichkeiten in nicht unerheblicher Höhe alleine nicht genügt, um den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit ziehen zu können. Vielmehr bedarf es des ernsthaften Einforderns.

    Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlung, die sich an die Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, ist nur dann ein Indiz für eine Zahlungseinstellung, wenn es sich um eine sog. erzwungene Stundung handelt oder mit der Bitte des Schuldners versehen ist sowie der Erklärung, die fälligen Verbindlichkeiten nicht anders begleichen zu können.

    Annemarie Dhonau LL.M.
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Insolvenzrecht
    Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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