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    Newsletter-08-2012: Verbraucherinsolvenzrecht – schuldenfrei nach drei Jahren?

    Reform des Verbraucherinsolvenzrechts: Schuldenfrei nach nur drei Jahren?

    Am 1. März 2012 ist mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) die erste Stufe der von der Bundesregierung verfolgten Reform des Insolvenzrechts in Kraft getreten. Nur etwas mehr als vier Monate später legt das Bundeskabinett nun nach: Der Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte markiert den nächsten Reformschritt.

    Die Reform des Insolvenzrechts gehört für das Bundesministerium der Justiz zu den „wichtigsten Reformprojekten im Wirtschaftsrecht“. Während die Praxis noch erste Erfahrungen mit dem vor wenigen Monaten in Kraft getretenen ESUG sammelt, soll es nun auch bei Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren kurzfristig tiefgreifende Änderungen geben.

    Ein neu gefasster § 300 InsO enthält im ersten Absatz das Kernstück des Reformvorschlags:

    Das Insolvenzgericht entscheidet nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn die Abtretungsfrist ohne vorzeitige Beendigung verstrichen ist. Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, 1. wenn im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder wenn die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind und der Schuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat,

    2. wenn drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 25 Prozent ermöglicht oder

    3. wenn fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind. Eine vorzeitige Restschuldbefreiung soll nach dieser im Vorfeld viel diskutierten Vorschrift also bereits nach fünf Jahren möglich sein, wenn der Schuldner zumindest die Verfahrenskosten trägt (Nr. 3). Gelingt es, aus dem vorhandenen Vermögen bzw. den laufenden Einnahmen des Schuldners darüber hinaus mindestens 25 Prozent der Gläubigerforderungen zu befriedigen, kann dem Schuldner im Sinne einer „second chance“ sogar schon nach drei Jahren die Restschuldbefreiung erteilt werden (Nr. 2).

    Mit der in Nummer 1 vorgeschlagenen Regelung sollen schließlich die Fälle erfasst werden, in denen die Rechtsprechung bereits heute die (weitere) Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens als unverhältnismäßig ansieht. Ansonsten bleibt es bei der derzeitigen Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs Jahren.

    Neben den zentralen Reformen in § 300 InsO schlägt der Gesetzesentwurf eine Reihe weiterer Neuerungen vor. So soll künftig auch Verbrauchern das Insolvenzplanverfahren eröffnet werden. Zudem soll das außergerichtliche Einigungsverfahren effizienter werden:

    Erscheint eine Einigung mit den Gläubigern offensichtlich aussichtslos, muss kein außergerichtlicher Einigungsversuch mehr unternommen werden. Dadurch will die Bundesregierung vor allem die Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen entlasten.

    Dagegen wird die ursprünglich geplante Vollübertragung der Verbraucherinsolvenzverfahren und sämtlicher Versagungsentscheidungen über die Restschuldbefreiung auf den Rechtspfleger nicht weiter verfolgt: Die funktionelle Zuständigkeit des Richters nach Maßgabe von § 18 I 1 RPflG bleibt nach dem jetzigen Vorschlag bestehen.

    Es ist bereits absehbar, dass die Kontroverse um die geplante Reform mit dem nun vorliegenden Gesetzesentwurf nicht beendet sein wird. So ließ der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU) bereits verlauten, dass eine kürzere Wohlverhaltensperiode „Arbeitsplätze und die finanzielle Sicherheit von Unternehmen“ gefährde. Es bleibt also abzuwarten, ob alle Neuregelungen in der vorgeschlagenen Form tatsächlich umgesetzt werden.

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