Newsletter 2/2024 – EU-Harmonisierung des Insolvenzrechts
Mit Blick auf Verfahren für Kleinunternehmen und Asset Tracing
Im Zuge der Harmonisierungsbestrebungen des EU-Insolvenzrechts, insbesondere hinsichtlich des Asset Tracings und der Verfahren für Kleinunternehmen, werden diverse kritische Aspekte von praktischer, juristischer und ökonomischer Relevanz aufgeworfen.
Die von der Europäischen Union angestrebte Harmonisierung des Insolvenzrechts zielt darauf ab, den Binnenmarkt zu stärken und die Rechtssicherheit für Unternehmen und Gläubiger zu erhöhen. Bundeskanzler Scholz unterstrich die Bedeutung dieses Vorhabens in seiner Rede beim 23. Deutschen Bankentag, indem er die Vision eines einheitlichen, wenn auch möglicherweise nicht in allen Bereichen optimalen, Insolvenzrechts für alle 27 EU-Mitgliedstaaten skizzierte.
Die Harmonisierungsbestrebungen versprechen eine Effizienzsteigerung bei grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren, die sich in schnelleren Abwicklungen und potenziell höheren Befriedigungsquoten für Gläubiger niederschlagen könnte. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass die zunehmende Komplexität der Verfahren die Judikative vor erhebliche Herausforderungen stellen und möglicherweise aufgrund zu erwartender Überlastungen zu Verzögerungen in der Verfahrensbearbeitung führen könnte.
A. Vermögensauskünfte, Ermittlungshandlungen „Asset Tracing“, Teil III, Art. 13f.
Im Bereich des Asset Tracings (Teil III, Art. 13-18 des Richtlinienentwurfs zur Harmonisierung des Insolvenzrechts) wird die Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit grundsätzlich begrüßt. Insbesondere der geplante Zugang von Insolvenzverwaltern zu nationalen Datenbanken für Bankkontoinformationen und weiteren Vermögensregistern sowie die Errichtung einer zentralen Zugangsstelle für Bankkonten auf europäischer Ebene finden positive Resonanz. Allerdings werden erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken geäußert. Die Intensivierung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs tangiert in erheblichem Maße die Privatsphäre natürlicher Personen und wirft Fragen hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Datenschutz-Grundverordnung auf.
Die potenzielle Divergenz in der Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten birgt die Gefahr einer Rechtszersplitterung, die dem Harmonisierungsziel zuwiderläuft. Zudem könnte der mit der Implementierung verbundene finanzielle und administrative Aufwand insbesondere für kleinere Mitgliedstaaten eine unverhältnismäßige Belastung darstellen.
Die technische Umsetzung des Asset Tracings hinsichtlich der Implementierung effektiver Asset-Tracing-Mechanismen erfordert komplexe technische Lösungen: Es müssen sichere Datenbanken und Kommunikationskanäle geschaffen werden, die den hohen Anforderungen des Datenschutzes genügen. Die Interoperabilität zwischen den Systemen verschiedener Mitgliedstaaten stellt eine besondere Herausforderung dar.
Im Bereich des Asset Tracings stehen die Gerichte vor der Herausforderung, die erweiterten Befugnisse der Insolvenzverwalter mit den Grundrechten der Betroffenen, insbesondere dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, in Einklang zu bringen. Es bedarf einer sorgfältigen Abwägung zwischen dem Interesse an einer effektiven Vermögensermittlung und dem Schutz der Privatsphäre. Die Gerichte werden voraussichtlich vermehrt mit Anträgen auf Erlass von grenzüberschreitenden Auskunfts- und Sicherungsanordnungen konfrontiert sein, was eine intensive Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall erfordert. Vom Gesetzgeber bedarf es daher einer sorgfältigen Abwägung zwischen der Notwendigkeit einer effektiven grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und der Wahrung nationaler Rechte.
B. Vereinfachtes Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen „Simplified Winding-up Proceedings for Microenterprises“, Teil VI, Art. 38f.
Hinsichtlich der Verfahren für Kleinunternehmen ist die Definition des Anwendungsbereichs von zentraler Bedeutung. Die Festlegung der Kriterien für „Kleinunternehmen“ muss sowohl dem Grundsatz der Rechtssicherheit als auch der Einzelfall-gerechtigkeit Rechnung tragen. Eine zu enge Definition könnte dem Telos der Richtlinie zuwiderlaufen, während eine zu weite Auslegung die Gefahr eines Missbrauchs birgt.
Die Vereinfachung der Verfahren und die Verkürzung der Fristen für die Schuldbefreiung bergen das Risiko einer missbräuchlichen Inanspruchnahme. Es bedarf effektiver Mechanismen zur Verhinderung des sogenannten „forum shopping“ und um sicher-zustellen, dass nur redliche Schuldner von den erleichterten Bedingungen profitieren.
Daher werden vielseitig Bedenken geäußert, dass die vorgeschlagenen Regelungen zu einer Schwächung der Gläubigerstellung führen und das bestehende Schutzniveau herabsetzen könnten. Die Stärkung der Position des Schuldners im Insolvenzverfahren darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Gläubigerrechte führen. Es gilt, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse an einer Fortführung des Unternehmens und dem Schutz der Gläubiger zu finden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Verkürzung von Fristen nicht zu einer faktischen Aushöhlung der Gläubigerrechte führt. Dies geht einher mit der Gefahr einer Überforderung der Justiz, da neue Verfahren spezifisches Fachwissen und zusätzliche Ressourcen erfordern, die möglicherweise nicht in allen Mitgliedsstaaten verfügbar sind.
Es wird ein Paradigmenwechsel hin zu einem schnellen, kostengünstigen und ungeprüften Verfahren konstatiert, der fundamentale Prinzipien des Insolvenzrechts gefährden könnte. Die Verbände warnen davor, dass die Ordnungsfunktion des deutschen Insolvenzverfahrens, die Sicherstellung der Gläubigerbeteiligung und eine angemessene Vermögenswertermittlung beeinträchtigt werden könnten.
Trotz des Bestrebens nach Vereinfachung besteht die Gefahr, dass die neuen Regelungen für Kleinunternehmer ohne professionelle Rechtsberatung schwer zu durchdringen seien werden. Dies könnte zu einer verstärkten Abhängigkeit von kostenintensiver Rechtsberatung führen und somit dem Ziel der Kosteneinsparung zuwiderlaufen.
Den kompletten Artikel lesen Sie im Newsletter 2/2024.
Moritz Beindorff
Rechtsanwalt