skip to Main Content

Standorte +

Aachen 0241 46303850

Aschaffenburg 06021 42295400

Bad Kreuznach 0671 202789020

Berlin 030 577049440

Darmstadt 06151 396820

Dresden 0351 26441790

Düsseldorf 0211 749515240

Euskirchen 02251 5061180

Frankfurt 069 2193150

Heilbronn 07131 2033540

Idar-Oberstein 06784 90889930

Kassel 0561 473953100

Koblenz 0261 450999920

Krefeld 02151 74760840

Leipzig 0341 97855790

Mainz 06131 619230

Mannheim 0621 30983980

Saarbrücken 0681 5881670

Trier 0651 49367690

Zu unseren Standorten

Kontakt

*Pflichtfelder

    Oder schicken Sie uns eine detaillierte E-Mail.

    Wegen Brexit: Limited (Ltd.) am Ende?

    Beitragsserien: Rechtsberatung

    Auswirkungen eines No-Deal-Brexits für britische Scheinkapitalgesellschaften in Deutschland

    Limited am Ende?

     

    Der Brexit wirft seine Schatten voraus. Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union hätte ohne ein Austrittsabkommen zur Folge, dass sich im Vereinigten Königreich gegründete und in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaften – sogenannte „pseudo-foreign corporations“ – nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit berufen könnten. Dies betrifft dann vor allem die immer noch beliebten und zahlreich in Deutschland niedergelassenen Limited (Ltd.), LLP und PLC. Hier kann sogar die Folge sein, dass ein Gesellschafter unbeschränkt persönlich haftet. „Die Sorge geht um bei den deutschen Managern, immer neue Fragen und Aufgaben beschäftigen die Unternehmens-Führungen. Schließlich könnten sie am Ende mit ihrem privaten Häuschen haften“, sagt Insolvenzrechts-Experte und Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe aus Mainz.

    Die derzeitige Unsicherheit durch einen drohenden No-Deal-Brexit stellt auch die nach englischem Recht gegründeten und in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaften vor neue Herausforderungen. Nach derzeitiger Rechtslage hätte das Vereinigte Königreich ohne Austrittsabkommen den Status eines Drittstaats. Folge für die nach Wirksamwerden eines No-Deal-Brexits nach englischem Recht neu gegründeten Kapitalgesellschaften, welche ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hier nehmen oder hierhin verlegen, ist dann unabhängig von der Sichtweise des Gründungsrechts der Verlust der Rechtsfähigkeit in Deutschland. Nach der vom BGH anzuwendenden Sitztheorie muss eine hier ansässige Gesellschaft die rechtlichen Anforderungen des Staates erfüllen, in dem sie ihren Verwaltungssitz hat. Mangels deutscher Rechtsform sowie mangels notwendiger konstitutiver Eintragung in ein deutsches Register kommt es zu einer Umqualifizierung der nach englischem Recht gegründeten juristischen Personen in nach deutschem Gesellschaftsrecht bekannte Personengesellschaften wie OHG oder GbR, mit der Folge einer persönlichen und unbeschränkten Gesellschafterhaftung, wenn Sie ihre Geschäfte weiterführt.

    Ausweg: Umwandlungsgesetz

    Schwieriger ist jedoch die Behandlung der zum Zeitpunkt des Austritts bereits gegründeten und in Deutschland ansässigen englischen Kapitalgesellschaften. Aus Vertrauens- und Verkehrsschutzgesichtspunkten ist die uneingeschränkte Anwendung der vorgenannten Sitztheorie auf in Drittstaaten registrierte Gesellschaften kaum möglich. Zum Zeitpunkt ihrer Sitzverlegung nach oder der Gründung in Deutschland konnten sie vielmehr auf die Geltung der Niederlassungsfreiheit und somit die Anerkennung ihrer Gesellschaft als Kapitalgesellschaft vertrauen. Das gilt jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Referendums vom 23. Juni 2016. Darüber hinaus würde eine Umqualifizierung all dieser juristischen Personen zu den im deutschen Gesellschaftsrecht bekannten Personengesellschaften, unter anderem mit der Folge der unbeschränkten persönlichen Haftung der Gesellschafter, wegen ihrer hohen Anzahl und der bereits seit vielen Jahren in Deutschland getätigten Geschäfte den Rechtsverkehr im besonderen Maße erschüttern und somit für Rechtsunsicherheit sorgen. Einen Bestandsschutz für bestehende Ltd. soll es jedoch nach zutreffender Ansicht nicht geben. In der Praxis wird häufig die Ltd. liquidiert und das Geschäft der Ltd. auf eine in Deutschland neu gegründete Gesellschaft überführt. Alternativ wird der Verwaltungssitz zum Satzungssitz nach England verlegt, was in der Praxis allerdings selten der Fall ist. Eine weitere Option, Unsicherheiten zu kompensieren, sieht der seit dem 1. Januar 2019 geltende § 122m UmwG mit einem zeitlich begrenzten Bestandsschutz für diese englischen Kapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen vor. Damit soll es Gesellschaften mit Satzungssitz im Vereinigten Königreich und Verwaltungssitz in Deutschland erleichtert werden, in eine inländische Rechtsform zu wechseln. Sofern sich solche Gesellschaften innerhalb einer Frist von zwei Jahren einen Verschmelzungsplan (§ 122c Abs. 4 UmwG) in Deutschland notariell beurkunden lassen und die Verschmelzung fristgerecht innerhalb der Zweijahresfrist beim Handelsregister angemeldet wird, werden sie als EU-Auslandgesellschaft und nicht als Drittstaatengesellschaft behandelt. Die Übergangsfrist beginnt mit dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der EU bzw. nach dem Auslaufen eines Übergangszeitraums – nach derzeitigem Stand der 31. Dezember 2020, innerhalb dessen das Vereinigte Königreich in Deutschland weiterhin als EU-Mitgliedstaat gilt.

    Keine abschließende Regelung

    Nach den derzeit geltenden Regelungen der EuInsVO ist eine nach englischem Recht gegründete und in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft wie die Limited (Ltd.) insolvenzfähig. Ausschlaggebend für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens in Deutschland ist dann das in Art. 3 Abs.1 EUInsVO verankerte Prinzip des center of main interest (COMI). Dieses ist gewöhnlich der effektive Verwaltungssitz der Ltd. Über Art. 4 EuInsVO findet die Antragspflicht aus § 15 a InsO nun auch auf ausländische Kapitalgesellschaften Anwendung. Es besteht daher auch eine Insolvenzantragspflicht für Directors (Geschäftsführer) einer in Deutschland ansässigen Limited. Für die Zeit nach dem Vollzug eines No-Deal-Brexits bestehen für das Insolvenzrecht keine internationalen Übereinkommen, die für das Vereinigte Königreich im Verhältnis zu den übrigen EU-Staaten Anwendung finden würden. Ein ungeregelter Austritt hat zur Folge, dass Großbritannien im Verhältnis zu den verbleibenden Mitgliedstaaten den Status eines Drittstaats erhält, sodass bei grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren im Verhältnis zu Deutschland nicht mehr die Vorschriften der EuInsVO, insbesondere Art. 3 EuInsVO, sondern die strengeren Vorschriften des jeweils autonomen internationalen Insolvenzrechts für die Eröffnung eines Hauptverfahrens Anwendung finden würden. Aufgrund der oben genannten Umqualifizierung englischer Gesellschaften könnte eine Limited als solche keinen Insolvenzantrag mehr stellen. Auch das autonome deutsche internationale Insolvenzrecht folgt gem. §§ 335ff., insbesondere § 343, 354ff. InsO in Bezug zu Drittstaaten der COMI-Anknüpfung.

     

    Kontakt:

    RA/FA InsR Dr. Robert Schiebe

    Telefon 06131 61923-0

     

     

    Back To Top