Zur Vorsatzanfechtung von Zahlungen aufgrund eines Sanierungskonzeptes
Rechtsprechung | BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 – IX ZR 22/15
In einer weiteren Entscheidung positioniert sich der neunte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an ein Sanierungskonzept, welches trotz Scheitern der Sanierungsbemühungen einen späteren Anfechtungsanspruch nach § 133 Abs. 1 InsO a. F. ausschließen kann.
Bereits in einer vorherigen Entscheidung hatte der BGH zu den Anforderungen an ein taugliches Sanierungskonzept sowie dessen Auswirkungen auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon ausgeführt (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – IX ZR 65/14). Diese Grundsätze hat er erneut bestätigt.
Sachverhalt
Der Insolvenzverwalter als Kläger begehrte im Rahmen der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO a. F. gegenüber dem beklagten Finanzamt die Rückgewähr von Zahlungen, welche die Schuldnerin (GmbH & Co. KG) zunächst auf eine getroffene Ratenzahlungsvereinbarung mit Vollstreckungsaufschub sowie auf einen später aufgestellten außergerichtlichen Sanierungsplan mit teilweisem Forderungsverzicht hin geleistet hatte.
Entscheidung
Im Rahmen der Vorsatzanfechtung trifft gemäß dem BGH den Gläubiger, der über die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Gläubigerbenachteiligung unterrichtet ist, aufgrund der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, die Darlegungs- und Beweislast dafür, später angefochtene Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzeptes erlangt zu haben. Er stellt zudem erneut klar, dass eine Rechtshandlung von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet sein und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger in den Hintergrund treten kann, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften Sanierungsversuches war. Insoweit verliert die Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit ihre Bedeutung als Beweiszeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Gläubigers hiervon.
Den von der Zahlungsunfähigkeit unterrichteten Gläubiger trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, Zahlungen aufgrund eines schlüssigen Sanierungskonzeptes erlangt zu haben.
Der Anfechtungsgegner muss demnach konkrete Umstände darlegen und beweisen, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm im Hinblick auf den Sanierungsversuch der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz unbekannt geblieben ist.
Um die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu widerlegen, sind an das den Zahlungen zugrundliegende Sanierungskonzept bestimmte Anforderungen zu stellen. So muss dieses schlüssig sein sowie von tatsächlichen Gegebenheiten ausgehen und zum Zeitpunkt der angefochtenen Handlung mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden sein. Zudem muss es eine ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigen. Bei einem Sanierungsvergleich müssen zumindest die Höhe der Verbindlichkeiten, die Art und Zahl der Gläubiger und die zur Sanierung erforderliche Quote des Erlasses festgestellt werden. Wie der BGH jedoch ausdrücklich betont, hat ein Sanierungskonzept dabei keinen bestimmten formalen Voraussetzungen – wie dem IDW S6 – zu entsprechen.
Anmerkung
Das Urteil behandelt einen vor der am 5. April 2017 in Kraft getretenen Reform des Insolvenzanfechtungsrechtes liegenden Fall. Gegenwärtig wird gemäß § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO bei Zahlungen aufgrund von Zahlungserleichterungen gesetzlich vermutet, dass der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte. Da im Rahmen von Sanierungskonzepten beim Anfechtungsgegner regelmäßig die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit gegeben sein dürfte, bleibt abzuwarten, wie der BGH mit der vom Gesetzgeber gewollten Abschwächung der Vorsatzanfechtung umgehen wird.
Roy Lublow
Rechtsanwalt