skip to Main Content

Standorte +

Aachen 0241 46303850

Aschaffenburg 06021 42295400

Bad Kreuznach 0671 202789020

Berlin 030 577049440

Darmstadt 06151 396820

Dresden 0351 26441790

Düsseldorf 0211 749515240

Euskirchen 02251 5061180

Frankfurt 069 2193150

Heilbronn 07131 2033540

Idar-Oberstein 06784 90889930

Kassel 0561 473953100

Koblenz 0261 450999920

Krefeld 02151 74760840

Leipzig 0341 97855790

Mainz 06131 619230

Mannheim 0621 30983980

Saarbrücken 0681 5881670

Trier 0651 49367690

Zu unseren Standorten

Kontakt

*Pflichtfelder

    Oder schicken Sie uns eine detaillierte E-Mail.

    Zur Vorsatzanfechtung von Zahlungen aufgrund eines Sanierungskonzeptes

    Rechtsprechung | BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 – IX ZR 22/15

    In einer weiteren Entscheidung positioniert sich der neunte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an ein Sanierungskonzept, welches trotz Scheitern der Sanierungsbemühungen einen späteren Anfechtungsanspruch nach § 133 Abs. 1 InsO a. F. ausschließen kann.

    Bereits in einer vorherigen Entscheidung hatte der BGH zu den Anforderungen an ein taugliches Sanierungskonzept sowie dessen Auswirkungen auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon ausgeführt (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – IX ZR 65/14). Diese Grundsätze hat er erneut bestätigt.

    Sachverhalt
    Der Insolvenzverwalter als Kläger begehrte im Rahmen der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO a. F. gegenüber dem beklagten Finanzamt die Rückgewähr von Zahlungen, welche die Schuldnerin (GmbH & Co. KG) zunächst auf eine getroffene Ratenzahlungsvereinbarung mit Vollstreckungsaufschub sowie auf einen später aufgestellten außergerichtlichen Sanierungsplan mit teilweisem Forderungsverzicht hin geleistet hatte.

    Entscheidung
    Im Rahmen der Vorsatzanfechtung trifft gemäß dem BGH den Gläubiger, der über die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Gläubigerbenachteiligung unterrichtet ist, aufgrund der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, die Darlegungs- und Beweislast dafür, später angefochtene Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzeptes erlangt zu haben. Er stellt zudem erneut klar, dass eine Rechtshandlung von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet sein und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger in den Hintergrund treten kann, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften Sanierungsversuches war. Insoweit verliert die Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit ihre Bedeutung als Beweiszeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Gläubigers hiervon.

    Den von der Zahlungsunfähigkeit unterrichteten Gläubiger trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, Zahlungen aufgrund eines schlüssigen Sanierungskonzeptes erlangt zu haben.

    Der Anfechtungsgegner muss demnach konkrete Umstände darlegen und beweisen, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm im Hinblick auf den Sanierungsversuch der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz unbekannt geblieben ist.

    Um die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu widerlegen, sind an das den Zahlungen zugrundliegende Sanierungskonzept bestimmte Anforderungen zu stellen. So muss dieses schlüssig sein sowie von tatsächlichen Gegebenheiten ausgehen und zum Zeitpunkt der angefochtenen Handlung mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden sein. Zudem muss es eine ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigen. Bei einem Sanierungsvergleich müssen zumindest die Höhe der Verbindlichkeiten, die Art und Zahl der Gläubiger und die zur Sanierung erforderliche Quote des Erlasses festgestellt werden. Wie der BGH jedoch ausdrücklich betont, hat ein Sanierungskonzept dabei keinen bestimmten formalen Voraussetzungen – wie dem IDW S6 – zu entsprechen.

    Anmerkung
    Das Urteil behandelt einen vor der am 5. April 2017 in Kraft getretenen Reform des Insolvenzanfechtungsrechtes liegenden Fall. Gegenwärtig wird gemäß § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO bei Zahlungen aufgrund von Zahlungserleichterungen gesetzlich vermutet, dass der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte. Da im Rahmen von Sanierungskonzepten beim Anfechtungsgegner regelmäßig die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit gegeben sein dürfte, bleibt abzuwarten, wie der BGH mit der vom Gesetzgeber gewollten Abschwächung der Vorsatzanfechtung umgehen wird.

    Roy Lublow
    Rechtsanwalt

    Back To Top