Zahlungseinstellung trotz tatsächlich nur gegebener Zahlungsunwilligkeit
Ist nach objektiven Maßstäben eine Zahlungseinstellung gegeben, ist es anfechtungsrechtlich unerheblich, dass der Schuldner in Wirklichkeit lediglich zahlungsunwillig ist, wenn der Anfechtungsgegner den Beweis der Zahlungsfähigkeit nicht erfolgreich angetreten hat.