Neufassung des § 104 InsO
Die Vorschrift des § 104 InsO stellt eine Ausnahme zu dem in § 103 InsO niedergelegten Wahlrecht des Verwalters dar. Durch den Ausschluss des Wahlrechtes soll den besonderen Gegebenheiten bei Fixgeschäften und Finanzgeschäften Rechnung getragen werden.